Unter den im jetzigen Kriege wegen Tapferkeit und Wohlverhalten Mir namhaft empfohlenen Soldaten Meines Heeres sind viele, die durch Ertheilung des Eisernen Kreuzes nicht haben ausgezeichnet werden können. Um auch ihren Anspruch auf das bleibende Andenken an ihr erworbenes Verdienst nicht ganz verloren gehen zu lassen, setze Ich hierdurch fest, daß die Eisernen Kreuze der Soldaten, welche im Laufe des Krieges vor dem Feinde bleiben, oder mit Tode abgehen, in den Regimentern verbleiben sollen, wenn es darin noch Soldaten giebt, welche ihres ausgezeichneten Benehmens wegen Mir namhaft empfohlen worden sind, ohne das Kreuz erhalten zu haben. Die Wahl der Würdigsten unter ihnen, auf welche die erledigten Kreuze übergehen, geschieht vom Regiment oder Bataillon, und in der Art, daß die Kreuze der Offiziere wieder an Offiziere, die der Soldaten aber an Feldwebel, Unteroffiziere und Gemeine ohne Unterschied des Ranges vergeben werden.

Nur in dem Falle, daß die Regimenter keine Mir für Auszeichnung empfohlene Soldaten mehr haben, welche das Kreuz nicht erhalten hätten, werden die durch Todesfälle während des Krieges erledigten Kreuze an die General-Ordens-Commission zurückgesandt. Die Regimenter müssen von dieser Vererbung der Kreuze genaue Listen führen und bei jedesmaliger Veränderung der General-Ordens-Commission mit dem Bemerken, bei welcher Gelegenheit die neuen Empfänger sich ausgezeichnet haben und Mir empfohlen worden sind, Anzeige machen. In Beziehung auf die Offiziere erwarte Ich diese Anzeige Selbst auf dem vorschriftsmäßigen Wege. Der General-Ordens-Commission trage Ich auf, diese Verfügung zur Kenntniß der Militair-Behörden zu bringen.

Haupt-Quartier Chaumont, den 12ten März 1814.

Friedrich Wilhelm


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