
Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs sind für sämmtliche Inhaber des eisernen Kreuzes am schwarzen Bande, und zwar
für die Offiziere Ordens-Patente, für die Unteroffiziere und Gemeinen Besitz-Zeugnisse
ausgefertigt, die erstern von Seiner Majestät, die letztern von der General-Ordens-Commission vollzogen und
soweit der Aufenthalt derselben bekannt gewesen ist, ausgehändigt worden. In den Fällen, wo die Aushändigung der Certificate an Inhaber des eisernen Kreuzes wegen Unbekanntschaft ihres Aufenthalts noch nicht erfolgt ist, haben sich die unter a. begriffenen an das betreffende Regiment oder Bataillon, die zu b. erwähnten an die General-Ordens-Commission zu wenden, worauf die Zufertigung des Patents oder Besitz-Zeugnisses bewirkt werden wird.
Hierdurch ist jeder in den Stand gesetzt, sich über den rechtmäßigen Besitz des eisernen Kreuzes auszuweisen, und nach der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 17ten August d. J. sind die Besitzer desselben, welche sich nicht mehr im aktiven Militair-Dienst befinden, gehalten, ihre Legitimations-Atteste den ihnen vorgesetzten Behörden, so bald es verlangt wird, vorzulegen.
Durch diese Maßregel wird das Anlegen der Dekoration von unberechtigten Personen leicht entdeckt, und durch Bestrafung solcher gesetzwidrigen Anmaßungen künftiger Mißbrauch verhütet werden.
Sollten dergleichen Atteste durch Zufall verloren gehen, so ist die Ausfertigung neuer Zeugnisse von den betreffenden Besitzern bei der General-Ordens-Commission nachzusuchen.
Berlin, den 21sten August 1819.
Königliche Preußische General-Ordens-Commission
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