
An die General-Commandos der sämmtlichen Armee-Corps.
In Meiner Ordre vom 31. Dezember 1834 habe Ich allen noch im Heere und seinen Abtheilungen stehenden Erbberechtigten zum eisernen Kreuz zweiter Klasse die Anlegung des Ordens selbst gestattet, so bald sie mit Doppelrechnung der Kriegsjahre von 1813, 14, 15 seit Erwerbung ihrer Erbberechtigung 25 Jahre gedient haben würden, und es haben demgemäß sämmtliche Erbberechtigte aus dem Feldzuge von 1813 sofort, aus dem Feldzuge von 1814 am 31. März 1835 und aus dem Feldzuge von 1815 am 7. Juli 1836 den Orden selbst erhalten. Da nun mit dem Ablaufe der Jahre 1837, 1838 und 1839 seit jenen denkwürdigen Kriegen volle 25 Jahre verflossen sind, so will Ich nunmehr auch den sämmtlichen in der beurlaubten Landwehr und in bürgerlichen Verhältnissen lebenden Erbberechtigten aus dem Feldzuge von 1813 jetzt gleich, aus dem Feldzuge von 1814 zum 31. März 1838 und aus dem Feldzuge von 1815 zum 7. Juli 1839 die Anlegung des Ordens gestatten, welchem gemäß das General-Commando die diesfälligen Verzeichnisse der Competenten zur rechten Zeit an die General-Ordens-Commission einzureichen hat, welche nach Prüfung derselben die erforderlichen Decorationen übersenden wird.
Berlin, den 31. Dezember 1837.
Friedrich Wilhelm
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