
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
Bei dem Rückblicke auf die denkwürdige Zeit, durch welche die Stiftung des Eisernen Kreuzes hervorgerufen wurde, und in dankbarer Erinnerung an die vielfachen Beweise hohen Muthes und treuester Hingebung, welche in diesem ehrenden Zeichen des Verdienstes um König und Vaterland eine öffentliche Anerkennung fanden, haben wir beschlossen, an dem heutigen Tage, dem Geburtstage Unseres in Gott ruhenden vielgeliebten Herrn Vaters Majestät, einem Tage, welcher während Seiner langen, segensreichen Regierung ein Tag der allgemeinen Freude war, und Uns und Unserem Volke in immerwährendem rührenden Andenken bleiben wird, die nachfolgenden Bestimmungen wegen einer Stiftung für die Inhaber des Eisernen Kreuzes zu erlassen.
Von den Inhabern des Eisernen Kreuzes am schwarzen Bande, welche ihren bleibenden Wohnsitz im Inlande haben, sollen fortan, und zwar :
auf Lebenszeit empfangen.
Die Inhaber des Eisernen Kreuzes werden hierbei zu dem Stande der Offiziere oder zu dem Stande vom Feldwebel abwärts gerechnet, je nachdem ihnen in dem einen oder in dem andern die Auszeichnung verliehen worden ist. Die Militaär-Aerzte folgen demselben Grundsatze.
Der Eintritt in die Senioren-Stellen jeder der vier Klassen (§ 1) erfolgt nach bestimmten, durch den Gang der Feldzüge von 1813 bis 1815 gebildeten Zeitabschnitten, von denen der frühere immer vor den späteren an die Reihe kommt.
Diese Zeitabschnitte sind folgende :
von Eröffnung der Feindseligkeiten im Jahre 1813 bis zur Schlacht von Groß-Görschen ;
von der Schlacht von Groß-Görschen bis zum Waffenstillstande ;
vom Waffenstillstande bis zur Schlacht von Leipzig ;
von der Schlacht von Leipzig bis zum Uebergange über den Rhein ;
von dem Uebergange über den Rhein bis zum Frieden vom 30. Mai 1814 ;
der Feldzug des Jahres 1815.
Alle, denen das Eiserne Kreuz in einem dieser Zeitabschnitte verliehen worden, bilden unter sich, jedoch nach dem Offizierstande und dem Stande vom Feldwebel abwärts getrennt, eine geschlossene Reihefolge.
An die Berechtigten des 6. Abschnitts schließen sich, gleichfalls nach dem Stande getrennt :
diejenigen, welche das Eiserne Kreuz durch Vererbung erhalten haben.
In jedem der sieben Abschnitte (§ 3) wird die Reihefolge zum Eintritt in die Senioren-Stellen nach dem Tage der Verleihung des Eisernen Kreuzes bestimmt.
Bei gleichzeitiger Verleihung gehen diejenigen vor, welche bei dem Gefechte, für welches die Auszeichnung verliehen worden, verwundet sind, sonst aber entscheidet in diesem Falle das Dienstalter zur Zeit der Verleihung, und bei gleicher Dienstzeit das Lebensalter.
Gehören Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche als solche in der Reihefolge noch nicht zu einer Senioren-Stelle gelangen können, nach dem Tage der Verleihung des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zu den Senioren dieser Klasse, so empfangen sie in der letzteren den Ehrensold von fünfzig Thalern, bis sie in eine erledigte Stelle der ersten Klasse eintreten.
Vermindert sich in dem ersten Abschnitte (§ 3) die Zahl der Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse in dem einen oder dem andern Stande in dem Maße, daß sie geringer ist, als die Zahl seiner Senioren-Stellen, so gehen die erledigten Stellen auf die Besitzer des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse desselben Standes und Abschnitts dergestalt über, daß sie nach dem Ehrensold-Satze dieser Klasse getheilt und deren Senioren-Stellen dadurch vermehrt werden. Sind auf diese Weise alle Berechtigte des einen Standes im ersten Abschnitte berücksichtigt worden, so gehen die dann zur Erledigung kommenden Stellen auf den andern Stand des Abschnitts über, und nur erst, wenn sämmtliche diesem Zeitabschnitte angehörende Inhaber des Eisernen Kreuzes Senioren-Stellen erhalten haben, erlangen die des zweiten Abschnitts und nach gleichem Grundsatze später die des dritten Abschnitts u.s.f. den Anspruch, in erledigte Stellen einzurücken.
Die Verleihung der Senioren-Stellen erfolgt durch Uns Allerhöchstselbst am 3. August jedes Jahres auf den Vorschlag Unserer General-Ordens-Commission, welche demnächst die Namen der Senioren durch die öffentlichen Blätter bekannt machen wird.
Da der mit den Senioren-Stellen zu verleihende Ehrensold zugleich den Zweck hat, den minder begüterten Inhabern des Eisernen Kreuzes, soweit es die Kräfte des Staats gestatten, eine außerordentliche Unterstützung zu gewähren, so wollen Wir es nicht allein zulassen, sondern auch mit gnädigem Wohlgefallen bemerken, wenn Senioren, die durch Gehalt, Pension oder Privatvermögen in der Lage sind, des Ehrensoldes nicht zu bedürfen, denselben zu Gunsten ihrer minder begünstigten Hintermänner abtreten. Es soll ein derartiger Senior die Bezeichnung "Ehren-Senior" führen, auch sein Name bei der jährlichen Verleihung öffentlich bekannt gemacht werden.
Der Ehrensold wird neben der bestehenden Militär-Ehrenzeichen-Zulage bezogen.
Die Zahlung des Ehrensoldes hört auf, wenn der Empfänger in das Ausland zieht. Bei Todesfällen wird sie mit dem Sterbemonate eingestellt, bei Verwirkung des Eisernen Kreuzes mit dem Monate, in welchem der Verlust ausgesprochen wird.
Unsere General-Ordens-Commission ist mit der Feststellung der Reihefolge der Berechtigten, sowie mit der Anweisung des Ehrensoldes und den sonstigen in Beziehung auf die Stiftung erforderlichen Anordnungen beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 3. August 1841.
(L.S.) Friedrich Wilhelm
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