
An die Königl. General-Ordens-Commission.
In Folge des Berichts der Königlichen General-Ordens-Commission vom 15. v. Mts. haben des Kaisers und Königs Majestät Allerhöchstlich Vortrag erstatten lassen und Nachstehendes zu bestimmen geruht :
Für die Offiziere und die im Offizier-Range stehenden Militär-Beamten, welche für Auszeichnung im Feldzuge 1870-71 mit dem Eisernen Kreuze beliehen worden, sowie für diejenigen Personen in höheren Lebensstellungen, welche das Eiserne Kreuz am weißen Bande mit schwarzen Streifen erhalten haben, sind durch die Königliche General-Ordens-Commission Patente in der bisher üblichen Form auszufertigen, die Seine Majestät Allerhöchsteigenhändig vollziehen wollen.
Die übrigen mit dem Eisernen Kreuz begnadigten Personen - also auch diejenigen Militärs, welche, ohne eine Offizier-Charge zu bekleiden, vor dem Feinde Offizierdienste gethan haben - erhalten Besitz-Zeugnisse nach Maßgabe des vorgelegten Formulars mit der darin vorgeschlagenen Bemerkung hinsichtlich des Civil-Versorgungs- und des Civil-Anstellungs-Scheins.
In den Patenten sowohl wie in den Besitz-Zeugnissen ist der Ort der Auszeichnung nicht anzugeben, sondern als Grund der Verleihung : Auszeichnung im Feldzuge von 1870-71 anzuführen.
Die Verleihungen des Eisernen Kreuzes haben Seine Majestät sämmtlich als König von Preußen zu befehlen geruht, wonach die Ausfertigung der Patente und Besitz-Zeugnisse stattzufinden hat.
Die Königliche General-Ordens-Commission beehre ich mich auf Allerhöchsten Befehl hiervon ganz ergebenst in Kenntniß zu setzen, indem ich das Weitere ebenmäßig anheimstelle und schließlich nicht unterlasse, ganz ergebenst zu bemerken, wie Seine Majestät in Bezug auf die zu veröffentlichende Ordensliste noch keine Bestimmung getroffen haben und den desfallsigen Vorschlägen der Königlichen General-Ordens-Commission entgegen sehen wollen, wenn derselben die stattgehabten Verleihungen des Eisernen Kreuzes durch Allerhöchste Ordre mitgetheilt sein werden.
Ems, den 1. August 1871.
v. Selchow
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