Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.,

verordnen in Erweiterung der Urkunde über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes vom 5. August 1914, was folgt :

  1. Das Eiserne Kreuz soll in geeigneten Fällen auch an Angehörige der verbündeten Mächte verliehen werden.

  2. Ziffer 2 der Urkunde vom 5. August 1914 erhält folgende Fassung :

    "Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weißer Einfassung im Knopfloch getragen, sofern es für Verdienst auf dem Kriegsschauplatz verliehen wird. Für daheim erworbenes Verdienst wird es am weißen Bande mit schwarzer Einfassung verliehen, soweit nicht auf Grund besonderer militärischer Verdienste die Verleihung am schwarzen Bande mit weißer Einfassung erfolgt. Die erste Klasse wird auf der linken Brust, das Großkreuz um den Hals getragen."

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. März 1915.

(L.S.) Wilhelm

v. Bethmann Hollweg      Delbrück      v. Tirpitz      Beseler      v. Breitenbach
Sydow      v. Trott zu Solz      Frhr. v. Schorlemer      Lentze      v. Loebell
v. Jagow      Wild v. Hohenborn      Helfferich

Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1915.


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