Auf Grund des Artikels 8 der Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 18. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2069) in der Fassung der Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 19. August 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1178) wird folgendes bestimmt:
Die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 18. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2073) wird wie folgt geändert:
- Der § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1
- Die Verleihung des Ritterkreuzes des Kriegsverdienstkreuzes mit und ohne Schwerter hat sich der Führer persönlich vorbehalten. Die Vorschläge hierfür sind von den Oberbefehlshabern der Wehrmachtteile und dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht für ihren Bereich dem Führer unmittelbar, von den Chefs der Obersten Reichsbehörden für ihren Bereich dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers zu übersenden, der die Entscheidung des Führers einholt.
- Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes mit und ohne Schwerter und der Kriegsverdienstmedaille an Soldaten, Wehrmachtbeamte, Angestellte und Arbeiter der Wehrmacht erfolgt im Namen des Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht durch die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile und den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht. Die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile sind ermächtigt, die Verleihungsbefugnis für das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse und für die Kriegsverdienstmedaille bis zu den Divisionskommandeuren und Kommandeuren in entsprechender Dienststellung zu übertragen, mit der Einschränkung, daß Verleihungen für den eigenen Stab des Verleihungsberechtigten stets nur der Befehlshaber einer vorgesetzten Dienststelle vollziehen darf.
- Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes und der Kriegsverdienstmedaille an Nichtwehrmachtangehörige, die der Wehrmacht unterstellt oder in ihrem unmittelbaren Auftrag tätig sind, erfolgt ebenfalls im Namen des Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht durch die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile und den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, doch findet in diesem Fall eine Übertragung der Verleihungsbefugnis auf nachgeordnete Dienststellen zunächst nicht statt.
- Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes mit und ohne Schwerter und der Kriegsverdienstmedaille an die übrigen Nichtwehrmachtangehörigen erfolgt listenmäßig durch den Führer auf Vorschlag des Chefs der Obersten Reichsbehörden. Die Vorschläge sind beim Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers einzureichen, der die Entscheidung des Führers - für Kriegsverdienstkreuz mit Schwertern durch den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht - herbeiführt."
- Der § 2 erhält folgende Fassung:
"§ 2
- Die Verleihung der einzelnen Klassen richtet sich lediglich nach den Verdiensten und ist nicht gebunden an Dienstgrad und Dienststellung. Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes 1. Klasse ohne vorherige Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes 2. Klasse soll auf besonders hervorragende Verdienste beschränkt bleiben. In diesen Ausnahmefällen wird die 2. Klasse zugleich mit der 1. Klasse verliehen.
- Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes 2. Klasse hat nicht die Verleihung der Kriegsverdienstmedaille zur Voraussetzung."
- Der § 4 erhält folgende Fassung:
"§ 4
- Die Verleihungsurkunden für das Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes vollzieht der Führer persönlich.
- Die Besitzurkunden für das Kriegsverdienstkreuz mit Schwertern - bei Verleihungen nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 auch für das Kriegsverdienstkreuz ohne Schwerter und für die Kriegsverdienstmedaille - werden von den verleihenden Wehrmachtdienststellen ausgestellt.
- Die übrigen Besitzurkunden stellt der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers aus."
Berlin, den 19. August 1940.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Staatsminister
und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers
Dr. Meißner
Ausgegeben zu Berlin, den 28. August 1940.