
Die Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 18. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2069) in der Fassung der Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 19. August 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1178) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes mit Schwertern schließt die Verleihung der entsprechenden Klasse des Kriegsverdienstkreuzes ohne Schwerter aus. Wird das Kriegsverdienstkreuz mit Schwertern nach erfolgter Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes ohne Schwerter verliehen, so ist die entsprechende Klasse des Kriegsverdienstkreuzes ohne Schwerter abzulegen. Sie bleibt jedoch im Besitz des Beliehenen."
Führer-Hauptquartier, den 28. September 1941.
Der Führer
Adolf Hitler
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei
des Führers und Reichskanzlers
Dr. Meißner
Ausgegeben zu Berlin, den 4. Oktober 1941.
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